system provider
theater und tournee produktions GmbH
Esslinggasse 7/3
A-1010 Vienna, Austria

 
 
 
 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines:
1.) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (im weiteren Text "AGB" genannt) gelten für alle Geschäfte, welche mit system provider Theater und Tournee GmbH (im weiteren nur "system provider" genannt) abgeschlossen werden. Geschäftsbedingungen der Vertragspartner von system provider (im weiteren "Vertragspartner“ oder „Kunde“ genannt) sind nur dann wirksam, wenn sie system provider schriftlich anerkennt. Diese AGB sind fester Bestandteil jedes (auch zukünftigen) Vertragsverhältnisses mit  system provider. Die AGB gelten auch für nach Vertragsabschluss zugesandte Zusatz- und Änderungsaufträge und dies immer ohne erneute Berufung auf die AGB.
2.) Von den AGB abweichende oder diese ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
3.) Sollten einzelne Bestimmungen der AGB unwirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und der auf ihrer Basis geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch jene Bestimmung, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt und die wirksam vereinbart werden kann zu ersetzen. Die Änderung einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen nicht.
4.) Vereinbarungen und mündliche Abmachungen sowie telefonische Bestellungen bedürfen zur Verpflichtung von system provider einer schriftlichen Bestätigung. Mit der Unterschrift des Vertragspartners auf dem Auftrag, spätestens aber mit Inanspruchnahme der Leistungen gelten die AGB als anerkannt.
5.) Subunternehmer von system provider sind nicht bevollmächtigt, schriftliche oder mündliche Vereinbarungen mit Bindungswirkung für system provider zu treffen oder bestehende Bestimmungen abzuändern.
6.) Die AGB liegen in ihrer jeweils gültigen Fassung bei system provider in den Geschäftsräumlichkeiten oder online unter www.system-provider.com zur Einsichtnahme auf.

II. Angebote und Kostenskizzen
1.) Basis eines Vertrags ist das jeweilige Angebot von system provider, in welchem alle vereinbarten Leistungen sowie die Vergütung festgehalten werden. Hierbei von system provider übermittelte Abbildungen, Maße, Gewichtsangaben und Pläne sind nur angenähert maßgebend. Eine Gewähr für die Einhaltung wird nicht übernommen.
2.) Kostenskizzen oder Kostenvoranschläge von system provider sind unverbindlich.
3.) Für die Erstellung einer Kostenskizze oder die Präsentation eines Konzeptes steht system provider bei Auftragserteilung eine Vergütung zu.
4.) Wenn erkennbar wird, dass die tatsächlichen Kosten das Angebot von system provider um mehr als 20 % übersteigen, wird system provider den Vertragspartner auf diese höheren Kosten hinweisen. Der Anspruch von Seiten system provider auf Ersatz der Mehrkosten wird hiervon nicht berührt. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Vertragspartner genehmigt, wenn er nicht binnen drei Tage nach einem Hinweis durch system provider schriftlich widerspricht.
5.) System provider ist berechtigt, das vereinbarte Entgelt anzupassen, wenn sich nach Vertragsabschluß und vor Vertragserfüllung  die gesetzlichen Grundlagen für die Entgeltbemessung maßgeblich und nicht im Einflussbereich von system provider liegend ändern.
6.) Aufträge des Vertragspartners gelten erst durch schriftliche Auftragsbestätigung durch system provider als angenommen, sofern system provider nicht  zu erkennen gibt, dass der Auftrag angenommen werden soll. Erfolgt die Annahme des Auftrages nicht ausdrücklich, sondern durch Leistungserbringung, ist der Vertrag zum Zeitpunkt des Beginnes der Leistungserbringung zustande gekommen.
7.) Kostenskizzen, Kostenvoranschläge und Angebote von Seiten system provider unterliegen der Geheimhaltung und dürfen, ohne ausdrückliche Zustimmung durch system provider, Dritten keinesfalls vorgelegt oder an Dritte weitergegeben werden. Bei Zuwiderhandlung haftet der Vertragspartner von system provider für etwaige Schäden oder entgangenes Geschäft.

III. Leistung und Entgelt:
1.) Teile des Angebotes können durch system provider in Abweichung von der Leistungsbeschreibung verändert werden, wenn diese Änderungen dem Vertragspartner zumutbar und sachlich gerechtfertigt sind. Änderungen oder Abweichungen einzelner Leistungen von dem vereinbarten Leistungen, die nach Vertragsabschluss notwendig werden, teilt system provider dem Vertragspartner innerhalb angemessener Frist mit.
2.) System provider ist berechtigt, Teile des Auftrages oder den gesamten Auftrag an Subunternehmer weiterzugeben. Die Haftung für die ordnungsgemäße Erfüllung des Auftrages nach den Bestimmungen der AGB übernimmt system provider.
3.) Bei der Erbringung der vorstehend genannten Leistungen ist system provider zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Vertragspartners nicht befugt, es sei denn, der Vertragspartner hätte system provider eine jeweils nur für den Einzelfall gültige und im voraus zu erstellende Vollmacht erteilt oder die rechtsgeschäftliche Vertretung vertraglich festgelegt."
4.) Wenn nichts anderes vereinbart ist, so ist der Anspruch auf Entgelt von system provider ohne jeden Abzug ab Leistungserbringung fällig. Alle Preise verstehen sich exklusive Umsatzsteuer.
5.) System provider ist berechtigt Anzahlungen zu verlangen. Wenn nichts anderes vereinbart ist, sind diese Anzahlungen mit 50% des vereinbarten gesamten Entgelts zum Zeitpunkt der Auftragserteilung sowie 30% zum Zeitpunkt des Beginnes der Leistungserbringung zu leisten. Die restlichen 20 % sind prompt nach Rechnungslegung zu entrichten.
6.) Wenn für die erbrachten Leistungen kein Honorar vereinbart ist, ist system provider berechtigt, eine Entlohnung in der Höhe eines angemessenen Entgelts zu verlangen. Das gilt insbesondere für alle Nebenleistungen von system provider. Alle von system provider geleistete Auslagen sind vom Vertragspartner zu ersetzen.
8.) Für alle von system provider bereits erbrachten Leistungen, welche aus einem von system provider nicht zu vertretenden Grunde nicht zur Ausführung oder Verwendung durch den Vertragspartner gelangen, gebührt system provider eine Vergütung. Mit der Bezahlung der Vergütung erwirbt der Vertragspartner an diesen Leistungen keinerlei Rechte. Nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und dgl. sind an system provider zurückzustellen.
9.) Einwendungen gegen die in Rechnung gestellten Forderungen sind vom Vertragspartner innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungserhalt schriftlich zu erheben - andernfalls gilt die Forderung als anerkannt.
10.) Die Zahlung erfolgt entsprechend einer von system provider vorgegebenen und vom Vertragspartner gewählten Zahlungsart. Mittels Scheck und Überweisungsaufträgen bezahlte Forderungen gelten erst am Tage des Einlangens der Valuta auf dem Konto von system provider als bezahlt.
11.) Erfolgt bei unbarer Zahlung keine Freigabe durch die Bank beziehungsweise das Zahlungs- oder Kreditkarteninstitut des Vertragspartners oder verschlechtert sich die Vermögenslage des Vertragspartners derart, dass der Entgeltanspruch von system provider gefährdet ist, ist system provider berechtigt, erst Zug um Zug gegen Leistung oder Sicherstellung des Entgeltes die Leistungen zu erbringen oder die Leistung teilweise oder zur Gänze einzustellen oder die Ausführung des Vertrages abzulehnen oder vom Vertrag ohne Setzung einer Nachfrist ganz oder teilweise zurückzutreten.
12.) Der Vertragspartner darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
13.) Bei Zahlungsverzug eines Rechnungsbetrages, von Akontozahlungen oder Vorschüssen gelten Verzugszinsen in der Höhe von 8 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz als vereinbart. Der Auftraggeber erklärt sich bereit allfällige Kosten eines Inkassobüros oder die Kosten der Rechtsvertretung von system provider zu übernehmen.
14.) Bei verspäteter Zahlung eines Rechnungsbetrages, von Akontozahlungen oder Vorschüssen ist system provider berechtigt alle offenen Forderungen aus diesem oder anderen Geschäften mit dem Vertragspartner sofort fällig zu stellen. System provider ist weiters dazu berechtigt ein weiteres Tätigwerden bis zum vollständigen Erhalt der offenen Beträge einzustellen. Für eventuelle Schäden, die in einem solchen Fall durch die Arbeitseinstellung entstehen können, haftet der Vertragspartner. Auch Teilverzug führt weiters zum Wegfall von allenfalls gesondert vereinbartem Skonto für alle offenen Rechnungen.

IV. Eigentumsrecht und Urheberschutz:
1.) Alle gelieferten Gegenstände und Leistungen sowie Ideen, Skizzen, Kostenvoranschläge oder ähnliches von  Seiten system provider und auch einzelne Teile daraus bleiben im Eigentum von system provider. Diese dürfen ohne der Zustimmung von system provider weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden und können von system provider jederzeit zurückverlangt werden.
2.) Der Vertragspartner erwirbt im Zeitpunkt der Zahlung des Entgelts nur das Recht der Nutzung zum vereinbarten Zweck. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit system provider darf der Vertragspartner die Leistungen nur selbst, ausschließlich in Österreich, nur für die Dauer des Vertrages und im vereinbarten Nutungsumfang nutzen. Für die Nutzung von Leistungen, Konzepten und Ideen, für welche system provider Entwürfe erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Vertragsverhältnisses die Zustimmung von system provider notwendig. Für die weitere Nutzung steht system provider Entgelt zu.
3.) System provider ist berechtigt, mit durchgeführten Aufträgen unter Nennung des Vertragspartners zu werben.

V. Genehmigung:
1.) Alle Leistungsumschreibungen von system provider sind vom Vertragspartner umgehend nach Einlangen beim Vertragspartner zu überprüfen und binnen drei Tagen freizugeben. Erfolgt innerhalb dieser drei Tage kein Widerspruch des Vertragspartners, gelten diese Leistungsumschreibungen als genehmigt.
2.) Der Vertragspartner wird insbesondere die rechtliche Zulässigkeit der angestrebten Leistungen überprüfen lassen. System provider führt keine Prüfung hinsichtlich bestehender Urheber und Patentrechte sowie Gebrauchsmuster durch. Die Verantwortung hiefür trägt der Vertragspartner. Der Vertragspartner wird durch die von system provider vorgeschlagene Dienstleistung erst dann freigeben, wenn er sich selbst von deren rechtlicher Unbedenklichkeit vergewissert hat oder wenn er bereit ist, das mit der Durchführung der Veranstaltung verbundene Risiko selbst zu tragen.
3.) Bei Lieferungen und sonstigen Leistungen auf Grundlage von Plänen und technischen Angaben des Vertragspartners übernimmt system provider keine Verantwortung für die Richtigkeit der zur Verfügung gestellten Angaben und führt keine Prüfung hinsichtlich bestehender Rechte durch. Die Verantwortung hiefür trägt der Vertragspartner.
4.) Soweit behördliche Genehmigungen für die Veranstaltung erforderlich sind, holt der Vertragspartner auf seine Kosten diese Genehmigung ein.
5.) System provider übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch eine erforderliche, aber nicht erteilte behördliche Genehmigung oder durch erforderliche, aber nicht erteilte privatrechtliche Genehmigungen oder Zustimmung Dritter verursacht werden.

VI. Termine:
1.) System provider bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Vertragspartner erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte wenn er  system provider eine Nachfrist von mindestens 14 Tagen gewährt hat. Ausgenommen hiervon sind Termingeschäfte nach ausdrücklicher Vereinbarung. Liefertermine und Fristen sind schriftlich anzugeben. Werden nachträglich Vertragsabänderungen vereinbart, sind gleichzeitig ein neuer Liefertermin und eine neue Frist zu vereinbaren. Die Nachfrist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an system provider. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzuges besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von system provider. Die Vereinbarung eines Miettermins erfolgt unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Liefermöglichkeit. Unvorhergesehene, von system provider nicht zu vertretende Ereignisse berechtigen diese unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen des Vertragspartners vom Mietvertrag zurückzutreten oder den Beginn der Mietzeit um die Dauer der Verhinderung hinauszuschieben.
2.) Die vereinbarten Liefer- bzw. Leistungsfristen und -termine gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und der rechtzeitigen Beibringung aller erforderlichen Unterlagen oder behördlicher Bescheinigungen und Genehmigungen.

VII. Gewährleistung:
1.) Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen mit folgenden Änderungen:
2.) Jede Gewährleistung durch system provider entfällt, wenn der Vertragspartner oder ein Dritter die von system provider gelieferten Gegenstände bearbeitet, verändert oder unsachgemäß behandelt hat, sowie wenn Mängel aus Witterungseinflüssen oder wegen unsachgemäßer Lagerung entstanden sind. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind außerdem Mängel, bei nicht von  system provider durchgeführter Montage (dies gilt nicht, sofern die Selbstmontage durch die Vertragsparteien vereinbart war und fachmännisch erfolgte). Ebenso entfällt eine Gewährleistung bei Schäden, die aus ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benützungsbedingungen, Überbeanspruchung über die  von system provider angegebene Leistung hinaus, unrichtige Behandlung und/oder Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien, etc. entstehen. System provider leistet keine Gewähr für Mängel, die auf Einwirkungen durch vom Vertragspartner angeschlossene und nicht von ihr stammende Geräte zurückzuführen sind.
3.) Aus Angaben in Katalogen, Prospekten, Werbeschriften oder sonstigen schriftlichen oder mündlichen Äußerungen, die nicht schriftlich zu Vertragsbestandteilen erklärt worden sind, können Gewährleistungsansprüche nicht abgeleitet werden.
4.) Gewährleistungspflichtige Mängel werden nach dem Ermessen von system provider entweder durch Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Preisminderung behoben. Wandlung wird einvernehmlich ausgeschlossen.
5.) Selbst die rechtzeitige Mängelrüge berechtigt den Vertragspartner nicht zur Zurückbehaltung von Rechnungsbeträgen.
6.) Alle Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners erlöschen nach 6 Monaten, gerechnet ab dem Tag der Erfüllung. Der Vertragspartner hat allfällige Reklamationen innerhalb von drei Werktagen nach deren Erkennbarkeit bei sonstigem Verfall schriftlich geltend zu machen und zu begründen.

VIII. Schadenersatz:
1.) Der Vertragspartner haftet gegenüber system provider nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
2.) System provider ist verpflichtet, nach den für einen sorgfältigen Kaufmann geltenden Grundsätzen unter Beachtung der Interessen des Vertragspartners tätig zu werden.
3.) Alle Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch system provider oder dessen gesetzlichen Vertreter. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit und/oder Vorsatz hat der Vertragspartner zu beweisen. Die Haftung für einen bestimmten Erfolg, Folgeschäden jeder Art, entgangenen Gewinn und für Schäden aus Ansprüchen Dritter gegenüber dem Vertragspartner wird gänzlich ausgeschlossen.
4.) Jeder Schadenersatz durch system provider entfällt bedingungslos, wenn der Vertragspartner oder ein Dritter die von system provider gelieferten Gegenstände bearbeitet, verändert oder unsachgemäß behandelt hat, sowie wenn Mängel aus Witterungseinflüssen oder wegen unsachgemäßer Lagerung entstanden sind. Schadenersatz entfällt außerdem für Schäden, die bei nicht von system provider durchgeführter Montage (dies gilt nicht, sofern die Selbstmontage durch die Vertragsparteien vereinbart war und fachmännisch erfolgte), ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benützungsbedingungen, Überbeanspruchung über von system provider angegebene Leistung, unrichtige Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien, etc. entstehen. System provider haftet nicht für Beschädigungen, die auf Einwirkungen durch vom Vertragspartner angeschlossene und nicht von ihr stammende Geräte zurückzuführen sind.
5.) Etwaig gegen die von system provider bestehende Schadenersatzansprüche (aus welchem Rechtsgrunde immer) werden der Höhe nach auf das vereinbarte Honorar maximal aber auf die Deckungssummer der Haftpflichtversicherung von system provider beschränkt.
Die Anerkennung der Rechtmäßigkeit der Haftung von system provider für Schäden obliegt es ausschließlich dem Haftpflichtversicherer von system provider. Mündliche Anerkenntnisse von Mitarbeitern oder Subunternehmern von system provider sind ohne ausdrückliche Zustimmung des Haftpflichtversicherers von system provider gegenstandslos. Schäden, welche von system provider nicht bis zum Zeitpunkt, an dem system provider den Veranstaltungs-, Auftrags- oder Leistungsort verlässt, angezeigt wurden oder nicht durch system provider, deren Versicherungsvertretung, oder eine von system provider dazu befugten und beauftragten Person begutachtet werden können oder konnten, oder von system provider nicht unmittelbar nach Auftragserfüllung namhaft gemacht wurden, sind von einer Haftung durch system provider ausgeschlossen. System provider besteht daher auf eine Abschlussbegehung und Begutachtung eventueller entstandener Schäden. Der von system provider beauftragte, oder im Namen von system provider tätige Dritte wird gegebenenfalls Aufzeichnungen über sämtliche Schadensfälle (Schadensprotokoll) führen und auf Verlangen dem Auftraggeber vorlegen. Verzichtet der Auftraggeber auf eine Schlussbegehung, Begutachtung, Protokollierung oder sofortige Meldung eventuell entstandener Schäden, so entbindet er system provider aus jeglicher Haftung.
Für eine allfällige Schadensregulierung oder Festsetzung einer Schadenssumme ist ausschließlich der Haftpflichtversicherer von system provider zuständig.

IX. Höhere Gewalt
1.) System provider ist von der Leistungspflicht in Fällen höherer Gewalt befreit. Als höhere Gewalt gelten alle unvorhersehbaren und auch solche Ereignisse, deren Auswirkungen auf die Vertragserfüllung von keiner Vertragspartei zu vertreten sind. Zu diesen Ereignissen zählen insbesondere Ausfall von Transportmitteln oder Energie sowie Mobilmachung, der Verteidigungsfall, Naturkatastrophen, Terrorakte und Unruhen. In solchen Fällen höherer Gewalt verlängern sich Fristen und verschieben sich Termine unter Zubilligung einer Anlauffrist um einen angemessenen Zeitraum. Wird die Leistung unmöglich, so hat system provider das nicht zu vertreten.

X. Rücktritt/Kündigung:
1.) Der Vertragspartner ist berechtigt, das Vertragsverhältnis mit system provider jederzeit zu kündigen. Tritt der Vertragspartner vom Vertrag zurück so werden 30 % des vereinbarten Entgelts als Rücktrittskosten berechnet. Erfolgt der Rücktritt jedoch weniger als vier Wochen vor vereinbartem Leistungsbeginn, so werden 50 %, bei weniger als zwei Wochen 75 % und bei weniger als einer Woche sowie bei bereits erfolgter Leistungserbringung 100 % des vereinbarten Entgeltes zur Zahlung fällig (siehe ergänzend hierzu die besonderen Bestimmungen für die Vermietung). Die vorzeitige Aufhebung des Vertragsverhältnisses verpflichtet den Vertragspartner jedoch zur Zahlung schon erbrachter Vorleistungen in voller Höhe. Das richterliche Mäßigungsrecht des vereinbarten Schadenersatzes wegen Vertragsauflösung ist ausgeschlossen. Übersteigt der Schaden die hier vereinbarten Pauschalsätze, so kann von system provider auch der darüber hinausgehende Schaden geltend gemacht werden.
2.) System provider ist berechtigt, diesen Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes mit sofortiger Wirkung vorzeitig aufzulösen und zu beenden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere
wenn system provider aufgrund des Verhaltens des Vertragspartners oder ihm zurechenbarer Personen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar ist
- wenn der Vertragspartner mit fälligen Zahlungen auch nur teilweise in Verzug ist
- wenn über das Vermögen des Vertragspartners ein Ausgleichs-, Konkurs- oder diesbezügliches Eröffnungsverfahren beantragt oder bewilligt wurde
- wenn die Eröffnung eines derartigen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird
-wenn sonstige Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Vertragspartners entstanden sind
-wenn der Vertragspartner bei Vertragsabschluss unrichtige Angaben gemacht oder Umstände verschwiegen hat, deren Kenntnis system provider vom Abschluss des Vertrages abgehalten hätte
-wenn der Auftraggeber gegen eine sonstige wesentliche Bestimmung des Vertrages oder der AGB verstoßen hat.
Im Falle einer Vertragsauflösung aus wichtigem Grunde ist system provider berechtigt, Schadenersatz in Höhe des vereinbarten Entgelts abzüglich etwaig bereits geleisteter Zahlungen und abzüglich eventuell ersparter Aufwendungen vom Vertragspartner zu verlangen.

XI. Kennzeichnung/Werbung:
1.) System provider ist berechtigt, auf den zur Verfügung gestellten Geräten und am Veranstaltungsort in angemessenem Umfang Werbung anzubringen - ohne dass dem Vertragspartner hiefür ein Entgeltanspruch zusteht.
2.) System provider ist berechtigt, auf den dem Vertragspartner zur Verfügung gestellten Gegenständen mittels geeigneter Kennzeichnung auf ihr Eigentumsrecht hinzuweisen. Dem Vertragspartner ist untersagt, diese Kennzeichnung eigenmächtig zu entfernen oder unkenntlich zumachen.

XII. Besondere Bestimmungen für Vermietung:
1.) Soweit system provider (auch nur teilweise oder innerhalb eines Gesamtvertrages) als Vermieter tätig wird, sind zusätzlich die in diesem Kapitel angeführten Bestimmungen anzuwenden:
2.) System provider kann unabhängig von einem zu verlangenden Vorschuss für die Dauer des Mietvertrages eine Kaution vom Vertragspartner bis zur Höhe des Zeitwertes der vermieteten Gegenstände verlangen. Die Kaution wird dem Vertragspartner nach Beendigung des Mietvertrages und Übernahme der vermieteten Gegenstände in ordnungsgemäßem Zustand von system provider zurückbezahlt.
3.) Wenn system provider die Beschaffung eines bestimmten Gegenstandes nicht möglich ist, kann der Vertrag dadurch erfüllt werden, dass system provider einen gleichwertigen Gegenstand bereitstellt.
4.) Der Vertragspartner ist verpflichtet, alle üblichen Versicherungen für die Mietsache abzuschließen und in Deckung zu halten. Auch die Kosten einer Transportversicherung gehen zu Lasten des Vertragspartners.
5.) Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Geräte vor der Übernahme auf deren ordnungsgemäße Beschaffenheit zu untersuchen, er erklärt mit Empfang der Mietsache die Mängelfreiheit derselben.
6.) Im Falle einer vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgten verspäteten Lieferung und Bereitstellung der Mietsache durch system provider kann der Vertragspartner nur Schadenersatz für die Ersatzbeschaffung verlangen, nicht dagegen für entgangenen Gewinn.
7.) Als Übergabeort gilt der Unternehmensstandort von system provider. Bei Versendung reist die Sendung vom Unternehmensstandort weg auf Gefahr des Vertragspartners.
8.) Der Vertragspartner hat die Eignung des Aufbauortes für die aufzustellenden Mietsachen sicherzustellen. Mehraufwendungen, welche system provider durch einen ungeeigneten Aufstellungsort entstehen, hat der Vertragspartner zu bezahlen.
9.) Der Gewährleistungsanspruch gegen system provider entfällt, wenn nicht innerhalb von drei Tagen nach Erkennbarkeit eines Mangels dieser bei system provider schriftlich geltend gemacht wurde, der Vertragspartner die ihm obliegenden Vertragspflichten nicht erfüllt, die Mietsachen von Dritten oder durch den Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert worden ist, der Vertragspartner die Vorschriften über die Behandlung der Mietsache nicht befolgt, die Beschädigung auf fahrlässige oder unsachgemäße Behandlung zurückzuführen ist, der Vertragspartner von system provider nicht die angemessene Zeit und Gelegenheit zur Vornahme aller notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen gewährt.
10.) Die gelieferte Sache bleibt im Eigentum von system provider.
11.) Der Vertragspartner ist system provider für alle Schäden, die aus nicht bedingungs- oder sachgemäßem Gebrauch beziehungsweise unpfleglicher Behandlung der Mietsache entstehen, ersatzpflichtig. Im Falle eines Totalschadens und bei Verlust hat der Vertragspartner den Wiederbeschaffungswert zu ersetzen. Bei Beschädigung hat der Vertragspartner den Wiederbeschaffungswert zu ersetzen, wenn eine Reparatur unmöglich oder unwirtschaftlich wäre, ansonsten hat der Vertragspartner die Reparaturkosten zu tragen.
12.) Der Vertragspartner ist verpflichtet system provider unverzüglich Störungen der Mietsache oder etwaige Änderungen, welche im Zusammenhang mit der Mietsache stehen mitzuteilen. Bei Verletzung dieser Pflicht stehen system provider Schadenersatzansprüche gegen den Vertragspartner zu. Dies gilt insbesondere bei Beschlagnahme, Pfändungen oder ähnlichen Maßnahmen Dritter, bei Änderung der Betriebsverhältnisse, die eine Schädigung oder Gefährdung der Mietsache begründen oder diese erhöhen, bei Konkurs-, Ausgleichsanträgen oder sonstigen Anträgen auf Eröffnung von Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vertragspartners sowie im Falle der Liquidation des Geschäftsbetriebes des Vertragspartners.
13.) Der Vertragspartner ist während der gesamten Mietdauer verpflichtet, die Mietgegenstände vor Beschädigung und Verlust, insbesondere vor Witterungseinflüssen und Diebstahl zu schützen. Die Organisation der Bewachung der zur Verfügung gestellten Gegenstände erfolgt durch den Vertragspartner und auf dessen Kosten.
14.) Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung von system provider Veränderungen des Mietgegenstandes, insbesondere An- und Einbauten, vorzunehmen.
15.) Der Vertragspartner ist verpflichtet, die gemietete Sache vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen, soweit erforderlich für Wartung und Pflege der Mietsache zu sorgen, notwendige Reparaturen, einschließlich Ersatzteile für die Erhaltung der Betriebsbereitschaft der Mietsache sofort sach- und fachgemäß unter Verwendung von Original - oder mit Zustimmung von system provider gleichwertiger Ersatzteile, auf seine Kosten durch system provider vornehmen zu lassen. Die Kosten für Reparaturen infolge Abnutzung gehen zu Lasten system providers.
16.) Der Auftraggeber ist verpflichtet system provider schriftlich Auskunft über den Aufstellort der Mietsache zu erteilen. System provider ist jederzeit berechtigt, den Mietgegenstand zu besichtigen oder durch einen Beauftragten besichtigen zu lassen. Die Kosten der Untersuchung trägt system provider.
17.) Wird zwischen den Vertragsparteien anlässlich einer Open-Air-Veranstaltung vereinbart, dass system provider die Mietsache überwacht, hat system provider insbesondere folgende Rechte:
 - System provider kann die Anlage außer Betrieb setzen oder gegebenenfalls abbauen, wenn durch die Witterung eine Gefahr für die Mietsache oder für die körperliche Unversehrtheit von anwesenden Personen besteht.
 -  System provider kann die Anlage abschalten oder abbauen, wenn Krawall oder Aufruhr die Anlage gefährden.
Wird gemäß den vorstehenden Voraussetzungen die Anlage außer Betrieb gesetzt oder abgebaut, ist der Vertragspartner nicht berechtigt, daraus Schadenersatzansprüche irgendwelcher Art gegen system provider abzuleiten. Der Entgeltanspruch von system provider bleibt zur Gänze bestehen. System provider hat das Recht, Anweisungen zur Vermeidung von Gefahren zu geben. Der Vertragspartner verpflichtet sich, diesen Anweisungen unverzüglich Folge zu leisten und auf mögliche Gefahren auch gegenüber Dritten hinzuweisen.
18.) Im Falle vorzeitiger Beendigung des Mietvertrages aufgrund eines vom Vertragspartner zu vertretenden Verhaltens ist system provider berechtigt, das Mietentgelt für die gesamte ursprüngliche Vertragszeit zu berechnen.
19.) Bei Ablauf der Miete verpflichtet sich der Vertragspartner die Mietsache in einen mangelfreien Zustand an system provider zurückzugeben. Bei verspäteter Rückgabe einer Mietsache an system provider hat der Vertragspartner von system provider jeden Schaden zu ersetzen. Wird die Mietsache nicht in mangelfreiem Zustand zurückgegeben, hat der Vertragspartner unbeschadet weiterer Schadenersatzansprüche von Seiten system provider für die Zeit, die für die Instandsetzung erforderlich ist, den vollen Mietpreis zu entrichten.
20.) Beim Betreiben von Video- und Audiosystemen dürfen vom Vertragspartner eingesetzte Bild- und Tonwiedergaben nur nach den Bedingungen der jeweiligen Lizenzinhaber erfolgen. Bei EDV-Systemen darf zu verwendende Software nur für das einzeln dazu bestimmte Gerät benutzt werden. Der Vertragspartner stellt  system provider im Falle nicht bedienungsgemäßer Nutzung von Bild- und Tonmaterialien sowie von Software von allen Schadenersatzansprüchen der Lizenzinhaber frei.
21.) Bei Anmietung von drahtlosen Mikrofonanlagen und Betriebsfunkgeräten hat der Vertragspartner sicherzustellen, dass der Einsatz der Anlagen nach den jeweils gültigen Bestimmungen der Regulierungsbehörden für Post und Telekommunikation erfolgt.

XIII. Besondere Bestimmungen für die Vermittlung von Künstlern:
1.) Soweit system provider im Auftrage Dritter Leistungen erbringt, Angebote unterbreitet oder Verträge als Bevollmächtigter bzw. Stellvertreter eines Dritten abschließt, gelten die vorliegenden AGB entsprechend.
2.) Die über system provider vermittelten Künstler sind bezüglich ihrer künstlerischen Darbietung und Ausgestaltung völlig frei und unterliegen keinerlei Weisungen des Kunden bzw. dessen Kooperationspartnern.
3.) Hinweise und Anregungen des Kunden bzw. seines Beauftragten beschränken sich ausschließlich auf technische oder lokalbedingte Details.
4.) Ein Rügerecht bezüglich einer künstlerischen unzureichenden Ausstattung steht dem Kunden nicht zu. 
5.) Soweit der Kunde über system provider eine künstlerische Darbietung bucht, hat der Kunde am Veranstaltungstag entweder selbst durchgängig anwesend zu sein oder einen mit den Örtlichkeiten vertrauten Ansprechpartner vom Eintreffen des bzw. der Künstler bis zum Veranstaltungsende bereit zu stellen.
6.) Die Bühne muss zum ungehinderten Aufbau frei sein.
7.) Der detaillierte Auf- und Ablaufplan des jeweiligen Auftritts wird separat festgelegt.
8.) Alle ggfs. anfallenden Steuern, Gebühren und Abgaben trägt der Veranstalter selbstschuldnerisch.
9.) Sofern der Kunde eine bereits gebuchte Veranstaltung absagt, entbindet diese Absage den Kunden grundsätzlich nicht von seiner Verpflichtung, die vertraglich vereinbarten Beträge zu bezahlen.
10.) Hat der Kunde über bzw. durch system provider einen oder mehrere Künstler gebucht und wird diesem bzw. diesen Künstlern nach Vertragsschluss mit dem Kunden ein Angebot zum Auftritt im Rahmen einer Radio bzw. TV-Veranstaltung oder einer Tournee angetragen, behält sich system provider ein Sonderkündigungsrecht des mit dem Kunden geschlossenen Vertrages vor.
11.) Agentur hat dieses Sonderkündigungsrecht binnen 5 Werktagen nach Vertragsabschluss mit dem Radio bzw. TV-Sender oder Tourveranstalter schriftlich gegenüber dem Kunden zu erklären.
12.) Die bis zum Absagetermin nachgewiesenen Auslagen des Kunden werden erstattet bzw. ein Nachholtermin vereinbart.
13.) Soweit der Kunde für eine Veranstaltung noch andere Künstler engagiert bzw. zu engagieren beabsichtigt, hat der Kunde dies vor Vertragsabschluss system provider schriftlich anzuzeigen.
14.) Unterlässt der Kunde die entsprechend Anzeige gegenüber system provider, erwächst system provider ein außerordentliches Kündigungsrecht sofern der Auftritt des bzw. der anderen Künstler die Interessen von system provider bzw. des oder der auftretenden Künstlers beeinträchtigen.
15.) Die außerordentliche Kündigung ist binnen 14 Tagen nach Bekanntwerden durch system provider schriftlich gegenüber dem Kunden auszusprechen.
16.) Sofern system provider von diesem Kündigungsrecht Gebrauch macht, ist der Kunde zur Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von 70 % der vereinbarten Künstlergage verpflichtet. Die restlichen 30% werden pauschal als ersparte Aufwendungen abgezogen. Beiden Parteien bleibt es unbenommen, ggfs. einen geringeren bzw. höheren Schaden nachzuweisen.
17.) Spätestens bei Abschluss des Vertrages wird system provider dem Kunden eine Bühnenanweisung übermitteln, deren Erfüllung Vertragsbestandteil ist. Sollte der Kunde nicht binnen 14 Tage nach Erhalt der Bühnenanweisung mitteilen, dass Bestandteile der Bühnenanweisung nicht erfüllt werden können, so haftet er für Schä­den, die aus der Miß­ach­tung auch ein­zel­ner Punk­te die­ser Büh­ne­nan­wei­sung ent­ste­hen könn­ten. Sollte system provider kei­ne Mit­tei­lung diesbezüglich be­kom­men, so geht system provider davon aus, dass al­le Punk­te er­füllt wer­den kön­nen. Alle die von der Veranstaltung betroffenen technischen Personen müssen eine Durchschrift der Bühnenanweisung erhalten.
18.) Auf Anforderung von system provider stellt der Kunde auf eigene Kosten in unmittelbarer Nähe des Veranstaltungsortes eine entsprechende Anzahl an Hotelzimmern (Kategorie: mindestens 4 Sterne) mit Frühstück zur Verfügung. Andernfalls erfolgt die Verrechnung der Kosten durch system provider an den Kunden nach Aufwand.
19.) Mit Beginn der Aufbauarbeiten bis zum Abschluss der Abbauarbeiten stellt der Kunde auf eigene Kosten die Verpflegung aller über system provider vermittelten bzw. für system provider tätigen Personen eine ansprechend hochwertige, warme Mahlzeit (vegetarisch und nicht vegetarisch) sowie Speisen (Obst, Snacks, Süßigkeiten) und Getränke (Mineral ohne Kohlensäure, Softdrinks, Heißgetränke, etc.) in ausreichendem Umfang bereit.
20.) Künstlerspezifische Anforderungen werden dem Kunden separat mitgeteilt.
21.) Sämtliche Ton- und / oder Bild- bzw. Filmaufnahmen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung seitens system provider.
22.) Gleiches gilt auch für die Wiedergabe oder Sendung derartiger Aufzeichnungen.
23.) Sämtliche Erträge aus allen möglichen Verwertungs- oder Folgerechten stehen ausschließlich system provider zu.
24.) System provider wird das Recht eingeräumt, im Rahmen der Veranstaltung sämtliche Merchandising-Produkte der beteiligten Künstler zum Verkauf anzubieten.
25.) Der Kunde stellt hierfür auf Anforderung der Agentur eine entsprechende Standfläche inklusive Tische - für Agentur kostenfrei - zur Verfügung.
26.) Der Kunde übernimmt von Anbeginn des Aufbaus bis zum Ende des Abbaus der Veranstaltung die Haftung für alle Personen- und Sachschäden inklusive Diebstahl. Diese Haftungsübernahme erstreckt sich insbesondere auf eingebrachte Anlagen und Instrumente. Er verpflichtet sich zum Abschluss der erforderlichen und vorgeschriebenen Versicherungen.
26.) Schäden, die durch system provider bzw. durch für system provider tätige Personen verursacht werden, sind innerhalb von 5 Werktagen schriftlich gegenüber system provider anzuzeigen. Nach Fristablauf können – mit Ausnahme von schuldhaften Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit bzw. einem grob fahrlässigem Pflichtverletzung beruhen – keine Schäden mehr anerkannt oder erstattet werden 

XIV. Besondere Bestimmungen für Werkleistungen/Aufbau:
1.) Soweit system provider (auch nur teilweise oder innerhalb eines Gesamtvertrages) als Werkunternehmer tätig wird, sind zusätzlich die in diesem Kapitel angeführten Bestimmungen anzuwenden:
2.) Der Vertragspartner verpflichtet sich, für Unterkunft (Einzelzimmer mit Dusche, 4 Sterne Kategorie) und Verpflegung (Frühstück, Mittag- und Abendessen, (nach Wahl des Personales: vegetarisch oder nicht vegetarisch) des von system provider zur Erbringung der vereinbarten Werkleistung notwendigen Personales zu sorgen oder ersatzweise die tatsächlichen Hotelkosten pro Person plus Per Diems pro Person in der Höhe von € 35,-- in Österreich, € 50,-- im Ausland, zuzüglich zum vereinbarten Entgelt zu bezahlen.
3.) Reisetage werden mit dem Satz einer halben Tagespauschale des entsprechenden Personals verrechnet. Reisekosten werden entsprechend dem Aufwand verrechnet. Es gilt der Satz des amtlichen Kilometergeldes.
3.) Der Vertragspartner hat im Falle von Anlieferungen oder zu erbringenden Werkleistungen vor Ort für ausreichende Vorkehrungen zu sorgen, um die Fahrzeuge von system provider ordnungsgemäß zum Veranstaltungsort zu- und abfahren lassen zu können, sowie für ausreichende Parkmöglichkeiten für die Fahrzeuge von system provider Sorge zu tragen. Erforderliche Park- und Durchfahrtsgenehmigungen sind vom Vertragspartner vor Anlieferung oder Aufnahme der Tätigkeit durch system provider zu besorgen.
4.) Der Vertragspartner hat auf seine Kosten alles zu tun, damit die Arbeiten rechzeitig beginnen und ohne Störung durchgeführt werden können. Vor Beginn der Arbeiten hat er an system provider und deren Subunternehmen die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasser- und ähnlicher Anlagen zu machen. Der Vertragspartner hat an system provider die zu beachtenden Unfallverhütungsvorschriften bekannt zu geben. Entsprechende Vorarbeiten sind durch den Vertragspartner rechtzeitig zu erfüllen.

XV. Erfüllungsort:
Erfüllungsort ist der Sitz von system provider.

XVI. Änderungen:
1.) Änderungen der AGB können durch system provider vorgenommen werden und sind auch für bestehende Vertragsverhältnisse wirksam. Eine Kundmachung erfolgt durch Aushang in den Geschäftsräumen von system provider und Veröffentlichung auf der Website www.system-provider.com.
2.) Änderungen der AGB werden dem Vertragspartner schriftlich (auch per E-Mail) mitgeteilt. Die Änderungen gelten als akzeptiert, wenn der Vertragspartner nicht innerhalb von 14 Tagen einlangend nach Aussendung der Mitteilung schriftlich den Vertrag mit Wirksamwerden der Änderung kündigt. Die Kündigung wird wirkungslos, falls sich system provider innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Kündigung bereit erklärt, gegenüber dem Vertragspartner auf die Änderung der AGB zu verzichten.

XVII. Schlussbestimmungen:
1.) Auf jedes Rechtsgeschäft zwischen system provider und dessen Vertragspartner ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden.
2.) Als Gerichtsstand für alle sich ergebenden Streitigkeiten wird das Handelsgericht Wien vereinbart.